342 f.). Am 05.05.2022 wurde ein knapp sechsminütiger Aufenthalt des Personenwagens des Beschuldigten am Y.________(Adresse) 1 in X.________(Ortschaft) aufgezeichnet, nachdem er sich zuvor rund 18 Minuten in C.________(Ortschaft) aufgehalten hatte. Anschliessend wurde der Beschuldigte dabei observiert, wie er in BU.________ (Ortschaft) in Richtung Autobahnzubringer BV.________ und anschliessend nach E.________(Ortschaft) fuhr (pag. 146).