(Ortschaft) gefahren, wo er L.________ die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 25.03.2022 sechs Gramm Heroin- und 15 Gramm Kokaingemisch an L.________ verkauft zu haben. Im Übrigen bestreitet er die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift (vgl. pag. 1035). 2.3.2. Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 4 (pag. 144 ff.), vor.