Insofern kann der Vorwurf ge-mäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der U.________(Adresse) und der S.________(Adresse) in 35 Lieferungen insgesamt 525 Gramm Kokain- und 210 Gramm Heroingemisch an unbekannte Personen gegen Entgelt übergab, als erstellt erachtet werden.