26 schuldigten, dass es sich bei der U.________(Adresse) in T.________ (Ortschaft) um eine Klientenadresse handle, liegt es daher nahe, dass er dort an den aufgezeichneten Daten Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die gelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Aus-führungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Insofern kann der Vorwurf ge-mäss Ziff.