Da es sich bei der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) gemäss den Angaben des Beschuldigten um eine Klientenadresse handelte und er bereits am Vortag beobachtet wurde, wie er sich zur dort gelegenen Kirche begeben und nach ca. 5 Minuten wieder entfernt hatte, ist davon auszugehen, dass das beobachtete Treffen zwecks Drogenabgabe gegen Entgelt stattgefunden hat. Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 25.04., 26.04., 28.04., 29.04., 03.05., 04.05., 05.05., 06.05., 10.05., 12.05., 13.05., 14.05., 15.05., 16.05., 17.05., 18.05., 19.05., 20.05, 21.05. und 22.05.2022 an der U.________(Adresse) bzw. der W.___