Kurz darauf hätten sich die beiden wieder getrennt (pag. 127). Da es sich bei der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) gemäss den Angaben des Beschuldigten um eine Klientenadresse handelte und er bereits am Vortag beobachtet wurde, wie er sich zur dort gelegenen Kirche begeben und nach ca. 5 Minuten wieder entfernt hatte, ist davon auszugehen, dass das beobachtete Treffen zwecks Drogenabgabe gegen Entgelt stattgefunden hat.