(Ortschaft) gegangen, habe diese betreten und sei danach wieder nach E.________ (Ortschaft) gefahren. Da es sich bei der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) gemäss den Angaben des Beschuldigten um eine Klientenadresse handelte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dort Betäubungsmittel gegen Entgelt übergeben hat. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit den Feststellungen vom 14.04.2022, wonach der Beschuldigte bei der Kirche in der Nähe der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) einen unbekannten Mann getroffen hatte (pag.