Der Beschuldigte gab in der delegierten Einvernahme vom 15.08.2022 an, dass die Adres-se an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) eine «Klientenadresse» sei (pag. 360, Z. 164 ff.). Entsprechend kann angenommen werden, dass er die Adresse zwecks Übergabe von Betäubungsmitteln, namentlich Kokain und Heroin, gegen Entgelt aufsuchte. Im Übrigen verweigerte er zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift seine Aussage, weshalb sich die vorliegende Beurteilung lediglich auf die objektiven Beweismittel abstützt. Für den Vorwurf vom 20.03.2022 liegen Chatnachrichten von N.________ («R.________») an den Beschuldigten mit der Adresse «U.________(Adresse) T.__