Ferner war der Beschuldigte innerhalb der Organisation austauschbar, ist doch der Umsatz nach seiner Festnahme gemäss Aussagen von N.________ immerhin zwischenzeitlich eingebrochen (pag. 512). Weiter unten in der Hierarchie als der Beschuldigte kann insbesondere der süchtige Täter in der Endverbraucherszene (Gassendealer) genannt werden (s. dazu EUGSTER/FRISCH-KNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff., 336).