Er legte Rechenschaft über den Stand der dort in grossen Mengen gelagerten Drogen ab, ohne dabei persönlich kontrolliert worden zu sein. Ferner hatte er zwar keinen direkten Kontakt mit den Abnehmern, doch war er befugt, bei diesen Verkäufen beträchtliche Summen Bargeld entgegenzunehmen, von denen er auch kleinere Summen für sich selbst abzweigen konnte, wie er selbst zu Protokoll gab (pag. 370.1, Z. 704 ff.; pag. 371 Z. 751 ff.). Auch erhielt er einen monatlichen Fixlohn. Ferner war der Beschuldigte innerhalb der Organisation austauschbar, ist doch der Umsatz nach seiner Festnahme gemäss Aussagen von N._____