So wurden ihm die Wohnung in E.________ (Ortschaft) und das Fahrzeug VW Golf zum alleinigen Gebrauch überlassen. Ausserdem hatte er freien Zugang zum «Drogenbunker» in C.________(Ortschaft), in dem er die Betäubungsmittel selbstständig streckte und portionierte und so einen eigenen «Herrschaftsbereich» zum Verwalten hatte. Er legte Rechenschaft über den Stand der dort in grossen Mengen gelagerten Drogen ab, ohne dabei persönlich kontrolliert worden zu sein.