Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten, dass er für seine Tätigkeit einen Fixlohn von CHF 2'200.00 erhielt, den er etwas «aufbesserte», indem er gegenüber seinen Auftraggebern Auslagen deklarierte, die tatsächlich gar nicht angefallen sind, und vom Drogenerlös seine Lebenshaltungskosten und Auslagen in der Schweiz decken konnte, kann auch als erstellt erachtet werden, dass er seine Tätigkeit als «Läufer» nach der Art eines Berufes ausübte. Er wurde genau zu diesem Zweck angeworben und in die Schweiz geschickt, zudem bezeichnete er seine Tätigkeit selbst als seine «Arbeit».