Innerhalb der Organisation war der Beschuldigte ein unterstes Glied mit wenig Einfluss und Handlungsspielraum und enger Kontrolle unterstellt. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten, dass er für seine Tätigkeit einen Fixlohn von CHF 2'200.00 erhielt, den er etwas «aufbesserte», indem er gegenüber seinen Auftraggebern Auslagen deklarierte, die tatsächlich gar nicht angefallen sind, und vom Drogenerlös seine Lebenshaltungskosten und Auslagen in der Schweiz decken konnte, kann auch als erstellt erachtet werden, dass er seine Tätigkeit als «Läufer» nach der Art eines Berufes ausübte.