Für seine Tätigkeiten wurde der Beschuldigte mit einem Fixlohn von EUR 2'200.00 vergütet, zudem konnte er seine Lebenshaltungskosten und Auslagen in der Schweiz (Lebensmittel, Treibstoff etc.) direkt mit den Verkaufserlösen decken. Der Beschuldigte hatte durchaus ein Verständnis davon, dass er innerhalb einer aus mehreren Personen bestehenden Organisation agierte, die zur fortgesetzten Verübung von Betäubungsmitteln zusammenwirkte. Ihm war bewusst, dass die Auftraggeber in Albanien die auszuliefernden Mengen und Preise bestimmten und der Erlös daraus über die Kuriere ihnen zufloss. Der Beschuldigte konnte ebenfalls erkennen, dass die Organisation professionalisiert und schematisch