Die auszuliefernden Betäubungsmittel entnahm der Beschuldigte dem Lager in der Wohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft), das gemäss seinen Angaben während seines Tätigkeitszeitraums einmal durch ihm unbekannte Personen aufgefüllt wurde. Den Erlös aus den Betäubungsmittelauslieferungen übergab er in Paketen bzw. Umschlägen mit Bargeld an ihm unbekannte Geldkuriere, die das Geld zu den Auftraggebern in Albanien transportierten. Für seine Tätigkeiten wurde der Beschuldigte mit einem Fixlohn von EUR 2'200.00 vergütet, zudem konnte er seine Lebenshaltungskosten und Auslagen in der Schweiz (Lebensmittel, Treibstoff etc.) direkt mit den Verkaufserlösen decken.