Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Position und Tätigkeit innerhalb der Organisation sind als glaubhaft zu beurteilen. Er schildert nachvollziehbar und lebensnah die Anwerbung und Anstellung durch die Drogenhandelsorganisation sowie seine Tätigkeiten für diese und gibt grösstenteils das bekannt, was er aufgrund seiner Einblicke an Informationen über die Organisation erlangen konnte. Dass er dabei keine Namen nennen und die Identitäten anderer Beteiligter, soweit ihm diese über-