9.4.7. Rolle des Beschuldigten Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat das Geständnis des Beschuldigten betreffend seine Rolle in der Drogenhandelsorganisation sorgfältig und weitgehend zutreffend gewürdigt. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 1176 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte und N.________ schildern die Organisation und ihre Position darin recht ähnlich, wobei N.________ aufgrund seiner zwei Einsätze wohl etwas mehr Einblick in die Organisation hatte. Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Position und Tätigkeit innerhalb der Organisation sind als glaubhaft zu beurteilen.