Aufgrund der durch die zwei erwähnten übereinstimmenden und mithin plausiblen Preisangaben, ist es vorliegend sachgerecht, für den Preis, den der Beschuldigte bzw. die Drogenhandelsorganisation für die Substanzen verlangte, auf die Angaben von M.________ abzustellen und somit von den angeklagten CHF 80.00 pro Gramm Kokaingemisch und CHF 30.00 pro Gramm Heroingemisch auszugehen.