Die Angabe von M.________ zu den verlangten Preisen deckt sich sodann mit der Aussage von N.________, wonach er das gestreckte Heroin zu einem Preis von CHF 30.00 pro Gramm und das Kokain zu CHF 80.00 oder CHF 70.00 pro Gramm verkauft habe (pag. 509, Ziff. 56.21. f.). Der Beschuldigte selbst machte keine konkreten Angaben zu den verlangten Preisen. Aufgrund der durch die zwei erwähnten übereinstimmenden und mithin plausiblen Preisangaben, ist es vorliegend sachgerecht, für den Preis, den der Beschuldigte bzw. die Drogenhandelsorganisation für die Substanzen verlangte, auf die Angaben von M._____