9.4.5. Verkaufspreis der gelieferten Betäubungsmittel Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf den Verkaufspreis der gelieferten Betäubungsmittel auf die übereinstimmenden und plausiblen Aussagen von M.________ und N.________ gestützt. Dieses Vorgehen, gegen das auch die Verteidigung (mit Ausnahme der Vorbringen in Bezug auf die Verwertbarkeit, E. 8.3. oben) keine Einwände hatte, ist nicht zu bemängeln und es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1176, S. 20 der Urteilsbegründung): Für den angeklagten Verkaufspreis des Kokains und Heroins stellte die Anklage (mutmasslich) auf die Angaben von M._____