Für die übrigen Betäubungsmittellieferungen wurden keine Sicherstellungen gemacht, womit keine Analysen vorliegen. Die Vorinstanz stellte für die Wirkstoffgehalte des gelieferten Kokain- und Heroingemischs auf die Durchschnittswerte der Betäubungsmittelstatistik der SGRM betreffend Kokain und Heroin für das Jahr 2022 und die jeweilige Menge ab. Dieses Vorgehen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, weshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Hinzu kommt, dass das bei L.________ sichergestellte Heroin eine Wirkstoffmenge von 14 Gramm (56 % Heroinhydrochlorid, pag.