21 nehmen, dass die Droge von einer mittleren Qualität war, und sich auf den üblichen Reinheitsgrad auf dem Markt in der fraglichen Zeit und am fraglichen Ort beziehen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; BGE 138 IV 100 E. 3.5). Vorliegend konnte einzig der Reinheitsgrad der bei L.________ und M.________ sichergestellten Betäubungsmittel forensisch-chemisch identifizierten werden (pag. 342 f., pag. 543). Für die übrigen Betäubungsmittellieferungen wurden keine Sicherstellungen gemacht, womit keine Analysen vorliegen.