In diesem Fall sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den tiefsten bekannten Wert abzustellen, besonders wegen den grossen Schwankungen bei den sichergestellten Proben (BGer 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018). Folglich sei im vorliegenden Fall beim Heroin von 16,5 % Heroinhydrochlorid und beim Kokain von 63 % Kokainbase auszugehen. Würdigung der Kammer: Kann der Reinheitsgehalt eines Betäubungsmittels mangels Sicherstellung nicht ermittelt werden, kann das Gericht beim Fehlen anderer Elemente ohne Willkür an-