___ sichergestellten Heroins lediglich 56 % Heroinhydrochlorid gewesen und beim Kokain sei die Wirkstoffmenge 63 % gewesen. Es seien demnach zwischen den Messungen grosse Schwankungen festzustellen. Es würden keine weiteren objektiven Beweismittel zum Reinheitsgrad vorliegen. Der Reinheitsgrad der weiteren veräusserten Drogen sei unbekannt. In diesem Fall sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den tiefsten bekannten Wert abzustellen, besonders wegen den grossen Schwankungen bei den sichergestellten Proben (BGer 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018).