Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Durchschnittswerte abgestellt werden. Es seien nur Drogen aus vier verschiedenen Veräusserungen sichergestellt worden. Bei dem an M.________ veräusserten Heroin sei eine Wirkstoffmenge von 15 % - 20 % Heroinbase sichergestellt worden, was einer Wirkstoffmenge von 16,5 % und 22 % Heroinhydrochlorid entspreche. Die Wirkstoffmenge des bei M.________ sichergestellten Kokains sei 93 % Kokainbase gewesen. Demgegenüber sei die Wirkstoffmenge des bei L.________ sichergestellten Heroins lediglich 56 % Heroinhydrochlorid gewesen und beim Kokain sei die Wirkstoffmenge 63 % gewesen.