Immerhin kann festgehalten werden, dass die Angaben von L.________ die vorgenannte Annahme untermauern, dass bei der vorinstanzlichen Hochrechnung der Drogenmenge eher konservativ gerechnet wurde, was zu Gunsten des Beschuldigten beim Total bereits zu einer unterdurchschnittlichen Drogenmenge führte. Aus diesem Grund kann letztlich auch offengelassen werden, ob bei jeder Lieferung Kokain und Heroin veräussert wurde, wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Abnehmer bei allen sichergestellten oder sonst durch Aussagen bestätigten Lieferungen jeweils Kokain und Heroin bestellt haben.