an den viel höheren Betrag hätte erinnern können, wenn es sich dabei wirklich um einen Einzelfall gehandelt hätte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es der Kammer von vornherein versagt, im Urteilsdispositiv eine grössere Drogenmenge festzustellen als im vorinstanzlichen Dispositiv bei den Schuldsprüchen festgehalten. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Angaben von L.________ die vorgenannte Annahme untermauern, dass bei der vorinstanzlichen Hochrechnung der Drogenmenge eher konservativ gerechnet wurde, was zu Gunsten des Beschuldigten beim Total bereits zu einer unterdurchschnittlichen Drogenmenge führte.