Wenn auch die genaue Zuordnung der jeweiligen 27 Gramm auf die einzelnen Tatvorwürfe nicht möglich ist, so führen die Aussagen von L.________ doch zu einem tendenziell höheren Durchschnitt, so dass die vorinstanzliche Berechnung zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt und so das in-dubio-Gebot klar nicht verletzt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich bei L.________ an den viel höheren Betrag hätte erinnern können, wenn es sich dabei wirklich um einen Einzelfall gehandelt hätte.