Eine nähere Betrachtung der Distanz zwischen Ab- fahrts- und Ankunftsort ergib, dass die Staatsanwaltschaft konsequent bei Strecken von unter ca. 30 Kilometer von den tieferen Liefermengen und bei Strecken von über ca. 30 Kilometer von den höheren Liefermengen ausgegangen ist. Wenn auch die genaue Zuordnung der jeweiligen 27 Gramm auf die einzelnen Tatvorwürfe nicht möglich ist, so führen die Aussagen von L.________ doch zu einem tendenziell höheren Durchschnitt, so dass die vorinstanzliche Berechnung zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt und so das in-dubio-Gebot klar nicht verletzt wurde.