Die Kantonsgrenze stellt jedoch auch kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar, sagt sie doch nichts über die zurückgelegte Strecke aus. Eine nähere Betrachtung der Distanz zwischen Ab- fahrts- und Ankunftsort ergib, dass die Staatsanwaltschaft konsequent bei Strecken von unter ca. 30 Kilometer von den tieferen Liefermengen und bei Strecken von über ca. 30 Kilometer von den höheren Liefermengen ausgegangen ist.