Gestützt darauf kamen denn auch die höheren Mengenvorwürfe einzelner Anklagepunkte zu Stande. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb bei einzelnen Anklageziffern von der grösseren und bei anderen von der kleineren Menge ausgegangen werde. Zwar ist zutreffend, dass nicht auf die Kantonsgrenze abgestellt wurde. Die Kantonsgrenze stellt jedoch auch kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar, sagt sie doch nichts über die zurückgelegte Strecke aus.