376, Z. 964 ff.; pag. 647). Selbst wenn dem Beschuldigten zu glauben ist, dass es sich bei den 45 Gramm Kokaingemisch um eine Speziallieferung an bzw. für den Auftraggeber «P.________» handelte (vgl. pag. 376, Z. 988 ff.), wurde bei L.________ im Vergleich mit der Maximalangabe des Beschuldigten fast die fünffache Menge Heroingemisch sichergestellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass auch höhe-