Im fraglichen Bundesgerichtsentscheid wurde von der Menge von einer Lieferung (175 Fingerlinge à je 10g, somit insgesamt 1’750g Kokaingemisch) auf die identische Menge bei sieben weiteren Lieferungen geschlossen. Ob die "durchschnittliche" Transportmenge der weiteren Lieferungen genau jeweils 175 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch wie bei der letzten Lieferung betragen habe, erscheine zumindest fraglich, nachdem sich die Vorinstanz für diese Annahme einzig auf die sichergestellte Drogenmenge der letzten Lieferung stützen könne und diese alleinige Mengenangabe noch keine Berechnung eines eigentlichen Durchschnittswerts ermögliche. Die Frage könne jedoch offenbleiben.