Würdigung durch die Kammer: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Fehlen direkter Beweise für die genaue Drogenmenge, auf die sich somit auch eine Hochrechnung nicht stützen kann, immer um Schätzungen. Schätzungen sind jedoch zulässig, sofern sie auf nachvollziehbaren Elementen beruhen (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.1.; s. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 307 vom 28. Juni 2023 E. 10.2.2 und SK 21 202 vom 10. Mai 2022 E. 7.6.1).