18 tiefer als die vom Beschuldigten angegebene Maximalmenge gewesen sei. Dass der Beschuldigte keine genauen Angaben habe machen können, sei ausserdem nachvollziehbar. Er sei ein Werkzeug in der Organisation gewesen und habe ausgeführt, was ihm aufgetragen worden sei. Er habe sich das nicht merken müssen. Seine Angabe von 15 Gramm Kokain und 6 Gramm Heroin pro Lieferung sei eine Maximalangabe gewesen, nicht eine Minimalangabe.