Ausserdem habe er auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme wieder überzeugend dargelegt, nicht bei jeder Lieferung beide Drogen, d.h. sowohl Kokain als auch Heroin, veräussert zu haben. Ferner könne von den Aussagen von L.________, wonach «der Jugoslawe» keinen Läufer schicke, wenn man weniger als die von ihm bestellte Menge (27 Gramm Heroin und 15 Gramm Kokain) bestelle, nicht auf weitere 190 Lieferungen geschlossen werden. Hinzu komme, dass in Bezug auf den Drogenverkauf an M.________ nachgewiesen sei, dass die Menge