1174, S. 18 der Urteilsbegründung). Vorbringen des Beschuldigten: Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, dass die von der Vorinstanz angenommene Menge pro Lieferung weiterhin bestritten werde. Der Beschuldigte habe mehrfach ausgesagt, die veräusserten Mengen seien immer unterschiedlich gewesen. Ausserdem habe er auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme wieder überzeugend dargelegt, nicht bei jeder Lieferung beide Drogen, d.h. sowohl Kokain als auch Heroin, veräussert zu haben.