Anhaltspunkte für die Unterscheidung der gelieferten Mengen erschliesse sich daher nicht, weshalb bei den betreffenden Anklageziffern eine Distanz vorgelegen habe, bei welcher entsprechend den Aussagen von L.________ von der grösseren Liefermenge von 27 Gramm auszugehen sei (pag. 1173 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung). In Bezug auf die Lieferungen an M.________ ging die Vorinstanz aufgrund dessen glaubhaften Aussagen von tieferen Liefermengen aus, nämlich von jeweils 3,5 Gramm Heroin- und 3 Gramm Kokaingemisch (pag. 1174, S. 18 der Urteilsbegründung).