So treffe etwa die Annahme, dass die Anklage auf die Kantonsgrenzen abstelle, nicht zu. Bei den Orten in den Kantonen Bern, Solothurn und Zug gehe die Anklage von grösseren Mengen aus und in den Kantonen Luzern und Aargau von tieferen Mengen. Allerdings sei die Anklage hier nicht konsequent, weil bei AT.________(Ortschaft) (Kanton Aargau) und der Stadt Luzern auch eine grössere Menge angeklagt werde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Unterscheidung der gelieferten Mengen erschliesse sich daher nicht, weshalb bei den betreffenden Anklageziffern eine Distanz vorgelegen habe, bei welcher entsprechend den Aussagen von L._