651, Z. 127 f., Z. 156 f.), als unverwertbar (s. dazu E. 8.2. oben). Ausserdem gehe aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht hervor, ab welcher räumlichen Distanz bzw. ausserhalb welchen Perimeters die grössere Menge von 27 Gramm anstatt die vom Beschuldigten angegebene Menge von 6 Gramm pro Lieferung angenommen worden sei. Auch sonst lasse die Anklage keine Schlüsse zu, weshalb bei einzelnen Anklageziffern von der grösseren und bei anderen von der kleineren Menge ausgegangen werde. So treffe etwa die Annahme, dass die Anklage auf die Kantonsgrenzen abstelle, nicht zu.