Nach Ansicht der Vorinstanz gab es auch keinen Grund, von höheren Mengen als gemäss den vom Beschuldigten gemachten Angaben von 15 Gramm Kokain und ca. 6 Gramm Heroin auszugehen. Einerseits erachtete sie die Aussagen von L.________, wonach er die bei ihm vorgefundenen 27 Gramm Heroin als Mindestbestellmenge bestellt habe, da der «Jugoslawe» sonst keinen Läufer schicke (pag. 651, Z. 127 f., Z. 156 f.), als unverwertbar (s. dazu E. 8.2. oben).