Es treffe zu, dass der Beschuldigte dabei seine Mengenangaben, zumindest betreffend Kokain, als Maximalangabe gemeint habe. Vorliegend bestehe jedoch kein Grund, bei erstellten Lieferungen von tieferen Mengen auszugehen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen würden, aufgrund denen die tieferen Liefermengen bestimmt werden könnten (pag. 1173, S. 17 der Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Vorinstanz gab es auch keinen Grund, von höheren Mengen als gemäss den vom Beschuldigten gemachten Angaben von 15 Gramm Kokain und ca. 6 Gramm Heroin auszugehen.