17 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass gestützt auf die Aussage des Beschuldigten, wonach er «vorsichtig» sagen könne, dass er jeweils max. 15 Gramm Kokain und ca. 6 Gramm Heroin ausgeliefert habe (pag. 376, Z. 985 f.), von diesen Angaben pro Lieferung ausgegangen werden könne. Es treffe zu, dass der Beschuldigte dabei seine Mengenangaben, zumindest betreffend Kokain, als Maximalangabe gemeint habe.