Dabei hat sie sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht pauschal auf die Standortaufzeichnungen aus der Überwachung mittels GPS gestützt, sondern den mehrfach beobachteten modus operandi miteinbezogen. Es wurden nur bei denjenigen Fahrten Drogenlieferungen angenommen, bei denen sich der Beschuldigte zuerst während einer gewissen Dauer im Drogendepot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufhielt und dann die aufgezeichneten Adressen anfuhr, wo er sich in der Regel zwischen zwei bis zehn Minuten aufhielt.