Solche Geldlieferungen habe die Vorinstanz aber nur in drei Fällen angenommen, was im Verhältnis zu den angeblich erstellten 190 Drogenlieferungen willkürlich sei. Teilweise sei die aufgezeichnete Aufenthaltsdauer auch äusserst kurz und es sei fraglich, ob überhaupt eine Übergabe möglich gewesen sei. Es könne plausibel dargelegt werden, dass es sich dabei vielmehr um kurze Aufenthalte zum Tanken, für Toilettengänge oder Essenskommissionen gehandelt habe. Bei jeder aufgezeichneten Fahrt eine Drogenübergabe anzunehmen, würde der Unschuldsvermutung widersprechen. Würdigung durch die Kammer: