Vorbringen des Beschuldigten: Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Vorinstanz habe eine falsche Annahme getroffen, als sie jede Aufzeichnung der technischen Standortüberwachung als Drogenlieferung gewertet habe. Der Beschuldige habe ausgesagt, es habe auch Fahrten gegeben, bei denen keine Übergaben stattgefunden hätten, sondern nur Geld abgeholt worden sei. Solche Geldlieferungen habe die Vorinstanz aber nur in drei Fällen angenommen, was im Verhältnis zu den angeblich erstellten 190 Drogenlieferungen willkürlich sei.