Ein Grossteil der Adressen wurden dabei vom Beschuldigten über jeweils mehrere Tage hinweg regelmässig angefahren. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Fahrten, welche den eben beschriebenen modus operandi, d.h. vorgängiges Aufsuchen des Depots an der D.________(Adresse) in C.________ (Ortschaft) während 15 bis 30 Minuten und anschliessende Stopps an den aufgezeichneten Adressen, um Drogenlieferungen handelte. Die einzelnen Beweismittel zu den dem Beschuldigten in den Ziffern 1.1.1. bis 1.1.21. der Anklageschrift vorgeworfenen Lieferungen werden nachfolgend ab Ziff. III./2.2. einer Würdigung unterzogen.