78). Da der Beschuldigte selbst angegeben hatte, dass seine Tätigkeit in der Schweiz darin bestanden hatte, an verschiedene Abnehmer Kokain und Heroin auszuliefern und er gemäss seinen Angaben bis auf einen früheren Kollegen, den er in der Schweiz einmal getroffen hatte, keine Verwandte oder Freunde hatte, die er treffen konnte, ist es naheliegend, dass