Hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe gemäss der Ziffern 1.1.1. bis 1.1.21. kann – mit wenigen Ausnahmen – nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, zumal sich der Beschuldigte auch nicht im Einzelnen zu den Vorwürfen äusserte und vorsichtshalber keine Angaben zur Häufigkeit der Fahrten oder den ausgelieferten Mengen machen wollte. Die Vorwürfe lassen sich – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – in mehrere Kategorien einteilen, je nachdem, welche Beweismittel zugrunde liegen.