9.4.2. Grundsätzliches zu den vorgeworfenen Lieferfahrten Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz erwog zu den Lieferfahrten Folgendes (pag. 1172, S. 16 der Urteilsbegründung): Insgesamt bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich die ihm vorgeworfene Tätigkeit, d.h. das Ausliefern von Kokain und Heroin an diverse Abnehmer, bestreitet aber die ihm vorgeworfenen Lieferfahrten und jeweiligen übergebenen Mengen. Hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe gemäss